
Bestattungsrecht ist Landesrecht. Und in allen Bundesländern, bis auf Bayern, ist eine zweite, amtsärztliche Leichenschau vor der Einäscherung vorgeschrieben. Und das ist gut so.
Bei der zweiten Leichenschau begutachtet und prüft ein Rechtsmediziner, als Amtsarzt, ob die Erkenntnisse aus der ersten Leichenschau und die Angaben auf der Todesbescheinigung schlüssig sind und mit dem Zustand des Verstorbenen übereinstimmen.
Die zweite Leichenschau gibt die Sicherheit, dass ein bescheinigter natürlicher Tod auch natürlich war.
Sollten bei der zweiten Leichenschau Unklarheiten auftreten, kann eine Sektion (Leichenöffnung) angeordnet werden. Sollte dann ein Bestattungstermin oder ein Termin für eine Trauerfeier schon feststehen, kann es möglich sein, dass dieser Termin nicht gehalten werden kann.
Daher raten wir den Termin für eine Trauerfeier an der Urne oder für eine Urnenbeisetzung erst festzulegen, wenn die Einäscherung durchgeführt wurde. So sind alle Beteiligten auf der sicheren Seite.