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Die Polizeiliche Todesfallermittlung

Nach der Leichenschau, bzw. währenddessen stellt der Arzt die Todesbescheinigung aus. Diese wird auch Totenschein genannt. In diesem Formular muss der Arzt neben den persönlichen Daten des Verstorbenen auch Angaben zum Sterbeort, zur Sterbezeit, zur Todesart und zur Todesursache machen. Im Feld für die Todesart stehen drei Möglichkeiten zur Auswahl:

  • natürlicher Tod
  • nichtnatürlicher Tod (inkl. Verdacht)
  • nicht aufgeklärt

Unter einem „natürlichen Tod“ versteht man einen Tod durch krankhafte Ursache. „Nichtnatürlicher Tod“ bedeutet, dass der Tod durch eine äußere Ursache herbeigeführt wurde (Unfall, Selbsttötung, Tötungsdelikt). „Nicht aufgeklärt“ heisst, dass zwar keine nichtnatürliche Todesursache offensichtlich erkennbar ist, aber eben auch nicht gesagt werden kann, welche natürliche Todesursache denn nun todesursächlich war.

In den beiden letztgenannten Fällen muss der leichenschauende Arzt unverzüglich die Polizei hinzuziehen. Der Verstorbene wird zunächst beschlagnahmt. Nach den ersten Sicherungsmaßnahmen durch die Streifenbeamten wird dann in der Regel der Kriminaldauerdienst oder gleich das zuständige Fachkommissariat die weitere Bearbeitung übernehmen. Der Verstorbene wird dazu nochmals gründlich angesehen und sein Zustand wird genau dokumentiert. Es werden die Angehörigen als Zeugen befragt und man versucht durch verschiedene Dokumente wie Z.B. Arztbriefe oder Entlassungspapiere aus dem Krankenhaus, die genaue Todesursache zu ermitteln. In der Regel erfolgt dann die Überführung des Verstorbenen, durch ein von der Polizei beauftragtes Bestattungsunternehmen.

Die Kriminalbeamten werden dann einen Bericht an die zuständige Staatsanwaltschaft mit allen Unterlagen senden. Der Staatsanwalt entscheidet dann nach Prüfung dieser Papiere, ob eine Obduktion (Sektion), also eine innere Leichenschau durch ein rechtsmedizinisches Institut erfolgen soll.

Ist diese Untersuchung abgeschlossen, oder bei dann klarer Sachlage nicht erfolgt, erteilt die Staatsanwaltschaft die Freigabe zur Bestattung. Die Polizei übergibt Polizeibericht, Todesbescheinigung und Personalausweis an das zuständige Standesamt am Sterbeort und zeigt den Sterbefall dort an. Hier kommen diese Dokumente dann mit den Papieren des Bestatters zusammen, damit der Sterbefall beurkundet werden kann.

Solange die Freigabe nicht vorliegt, kann das von der Familie beauftragte Bestattungsunternehmen den Verstorbenen nicht einsargen und überführen. Ohne Freigabe kann auch keine Trauerfeier stattfinden. Bis zum Vorliegen der Freigabe können einige Tage vergehen, was für die Angehörigen oft als sehr belastend empfunden wird.

In solchen Fällen raten wir dringend, mit der Vereinbarung eines Bestattungstermins wirklich zu warten, bis die Freigabe vorliegt. Erst dann kann sichergestellt werden, dass der Termin auch eingehalten wird. Natürlich können alle relevanten Punkte zur Bestattung in einem Gespräch besprochen und geklärt und die Trauerfeier geplant werden. Nur der Termin bleibt zunächst offen.

Wir werden an dieser Stelle auch noch über weitere Aspekte in diesem Zusammenhang berichten. Demnächst erscheint ein Text zur „Privat-Sektion“.

Rechtsmedizinische Aspekte der Leichenschau

Rechtsmedizinische Aspekte der Leichenschau

 

 

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