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Das Schonvermögen Auf 5.000,00 € Angehoben – Vorsorgegelder Sind Sicher!

Für Menschen, die Sozialleistungen erhalten ist das Schonvermögen eine wichtige Größe. Es ist nämlich der Geldbetrag auf den das Sozialamt nicht zugreifen kann, was ihnen also bleiben darf. Dieser Betrag ist nun zum 1. April 2017 von 2.600,00 € auf 5.000,00 € angehoben worden. Im Hinblick auf die Bestattungsvorsorge und die Anlage der Vorsorgegelder ist diese Entscheidung auch interessant. Die angemessene Bestattungsvorsorge wird bei Personen über 60 Jahren allerdings zusätzlich zum Schonvermögen vor den Zugriffen durch das Sozialamt geschützt.

„Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist vor dem Zugriff staatlicher Behörden und Dritter sicher. Dies ist seit dem Urteil des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ständige Rechtsprechung. Geschützt ist eine angemessene Bestattungsvorsorge (vgl. BVerG vom 11.12.2003 – 5 C 84/02 und BSG B 8/9 B SO 9/06 R vom 18.03.2008). Der Begriff der Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch den Sozialhilfeträger rechtskonform auszulegen. Dabei sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (§9 SGB XII), insbesondere die örtlichen und auch die persönlichen Verhältnisse (des Vorsorgenden) unter Berücksichtigung nachvollziehbarer Wünsche (§ 39 SGB I). Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden (vgl. SG Aachen vom 11.10.2011 S 20 SO 134/10).“

Quelle: Bestattungskultur 5/2017, S.65

Auch unabhängig von diesen Informationen macht eine Bestattungsvorsorge wirklich Sinn. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

 

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